Familien- und Personenrecht
Der Güterstand bestimmt, was während der Ehe wem gehört und wie das Vermögen bei Scheidung oder Tod geteilt wird. Ihn zu ändern erfordert — wie die Vorsorge für den Fall der Urteilsunfähigkeit — eine öffentliche Urkunde.
Was wir tun
- Ehevertrag und Wahl des Güterstands
- Vermögensvertrag bei eingetragener Partnerschaft
- Konkubinatsvertrag
- Vorsorgeauftrag
- Patientenverfügung
- Vermögensrechtlicher Teil von Trennungs- und Scheidungskonventionen
- Schenkung unter Ehegatten oder an eine nahestehende Person
- Beratung im Erwachsenen- und Kindesschutz
So läuft es ab
- 01
Gespräch
Wir gehen Ihre familiäre und vermögensrechtliche Situation gemeinsam durch: was jede Person eingebracht hat, was aus einer Erbschaft stammt, was Sie schützen möchten.
- 02
Vergleich der Möglichkeiten
Errungenschaftsbeteiligung, Gütertrennung, Gütergemeinschaft: Wir zeigen Ihnen, was jeder Güterstand in Ihrem Fall konkret bewirken würde — bei Scheidung wie im Todesfall.
- 03
Redaktion
Wir verfassen die gewählte Vereinbarung und stellen sie Ihnen mit den entsprechenden Erläuterungen zur Lektüre zu.
- 04
Beurkundung und Formalitäten
Unterzeichnung vor der Urkundsperson, danach die allfälligen Eintragungen oder Mitteilungen an die betroffenen Behörden.
Was Sie nützlicherweise mitbringen
- Die Ausweise und das Familienbüchlein
- Die Heiratsurkunde oder die Bescheinigung der eingetragenen Partnerschaft
- Eine Übersicht über das Vermögen beider Personen
- Einen früheren Ehevertrag, sofern vorhanden
- Die Unterlagen zu einem Familienunternehmen, falls es eines gibt
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Der Schweizerische Notarenverband stellt einen Rechner bereit, der eine erste Grössenordnung für Immobilientransaktionen liefert. Für eine auf Ihr Dossier zugeschnittene Schätzung rufen Sie uns an.
Rechner öffnenFAQ
Braucht es zwingend einen Ehevertrag?
Nein. Ohne Vertrag gilt der gesetzliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung, der für viele Paare passt. Ein Vertrag wird nützlich, wenn Ihre Situation davon abweicht: Familienunternehmen, geerbtes Vermögen, deutlicher Einkommensunterschied, Stieffamilie.
Kann ein Ehevertrag geändert werden?
Ja, jederzeit während der Ehe, in gemeinsamem Einverständnis und in Form der öffentlichen Urkunde.
Und bei unverheirateten Paaren?
Das Konkubinat ist gesetzlich nicht geregelt: Die überlebende Person erbt nicht und geniesst keinen automatischen Schutz. Ein Konkubinatsvertrag, gegebenenfalls ergänzt durch letztwillige Verfügungen, erlaubt es, diesen Schutz einzurichten.
Diese Seite stellt den allgemeinen Rahmen dar, wie er im Kanton Waadt gilt. Sie ersetzt keine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung — rufen Sie uns an, wir besprechen sie gerne mit Ihnen.
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